Steuern und Versicherungen

Hintergrundinformationen

Bis zum Jahr 2000 wurden bei den Lebens- und Krankenversicherungen Einnahmen und Ausgaben verrechnet, die Zuführung zur Rückstellung für Beitragserstattung abgezogen und der verbleibende Überschuss, der Gewinn, ganz normal versteuert.

Seit dem Jahr 2001 werden bestimmte Erträge aus Beteiligungen nicht mehr versteuert. Dafür können auch die Verluste aus diesen Beteiligungen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Hintergrund davon ist, dass das Halbeinkünfteverfahren dazu führt, dass Dividendenerträge und Gewinne, aber eben auch Verluste aus der Veräußerung von Aktien bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns unberücksichtigt bleiben (§ 8b KStG). Schon anläßlich dieser Änderungen in 2001 wurde diskutiert, dass es Probleme geben könnte, wenn die Aktienwerte fallen sollten. Aber damals wollte sich kaum jemand eine solche Entwicklung – wie sie dann tatsächlich am Aktienmarkt eintrat – vorstellen. Deshalb ist heute eine Anpassung erforderlich um die Versicherungsnehmer zu schützen.

Die Aktienwerte steigen

Das führt dazu, dass diese Unternehmen in guten Börsenjahren sog. „steuerliche Verluste“ ausweisen und in schlechten Börsenjahren nicht vorhandene Gewinne versteuern müssen. Das kann so weit gehen, dass die garantierte Rückstellung für die Gewinnbeteiligung der Versicherten angegriffen werden muss. Ein Hintergrund dafür ist auch, dass positive Beteiligungserträge (Aktiengewinne) die steuerlich außer Ansatz bleibenden Einkünfte im Er­gebnis den handelsrechtlichen Jahresüberschuss erhöhen und damit den Umfang der möglichen Zuführungen zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen. Diese Rückstellungen mindern den steuerlichen Gewinn. Die doppelte steuerliche Begünstigung führt tendenziell regelmäßig zu steuerlichen Verlus­ten. Dies war einer der  Gründe für die Einführung des Organschaftsverbots für Lebens- und Kran­kenversicherungsunternehmen 2002. Verluste und Gewinne zwischen den einzelnen Sparten einer Versicherung dürfen seither nicht miteinander verrechnet werden, es gilt die sogenannte „Spartentrennung“.

Die Aktienwerte fallen

Im Falle negativer Beteiligungserträge (z.B. erheblicher Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Aktienbesitz) ergeben sich gegenläufige steuerliche Wirkungen. Das betrifft insbesondere die Jahre 2002 und 2003. Um aus aufsichtsrechtlichen und Wettbewerbsgründen ein ausgeglichenes bzw. positives handelsrechtliches Ergebnis zu erreichen, sind die Unternehmen bestrebt, stille Reserven auch außerhalb des Beteiligungsbesitzes zu realisieren (z.B. Rentenpapiere, Grundstücke). Diese Vor­gänge sind steuerpflichtig. Gleichzeitig sind die negativen Beteiligungserträge steuerlich nicht abzieh­bar. Da die Wertberichtigungen aber den Handelsbilanzgewinn mindern, ergibt sich daraus eine gerin­gere als Betriebsausgabe abziehbare Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Die Wertbe­richti­gungen selbst sind steuerlich auch dann nicht abziehbar, wenn sie über Investmentfonds gehalten werden (§ 8b Abs. 3 KStG).

Schutz der Versicherten

Die Regelung dient dem Schutz der Versicherten, den Kunden und stellt stellt keine Sondervergünstigung für die Lebens- und Krankenversicherungsunterneh­men dar. Sie trägt vielmehr der Besonderheit Rechnung, wonach diese Unternehmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben nahezu ihren gesamten Gewinn als Beitragsrückerstattung zugunsten ihrer Versicherungsnehmer verwenden müssen. Gleichzeitig stellt die Regelung künftig eine Besteuerung des den Versicherungsunternehmen verbleibenden Gewinns sicher.

Um solche  Wirkungen abzumildern und gleichzeitig in der Zukunft dauerhaft ein Steueraufkommen aus dem Lebens- und Krankenversicherungssektor zu sichern, werden folgende Neuregelungen vorgeschlagen: 

100%ige Steuerpflicht für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie bei Pensionsfonds

entsprechend 100%ige Abziehbarkeit von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen

Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen bei verbundenen Unternehmen im Bereich der Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt).

Geltung ab Veranlagungszeitraum 2004 mit der Möglichkeit zur Anwendung 2003 bei Ausschluss einer Vergrößerung des Verlustvortrags (eine frühere Anwendung soll nicht ermöglicht werden)

Das Verbot der Organschaft zwischen Versicherungsunternehmen („Spartentrennung“) bleibt bestehen.

Positive Erwartung für das Steueraufkommen

Die Versicherungswirtschaft hatte zunächst Angaben über die erheblichen, z.T. aber auch existenzge­fährdenden Steuerzahlungen gemacht, die nach der geltenden Gesetzeslage denkbar seien; damit sollten mögliche Risiken verdeutlicht werden, die von der geltenden Besteuerung verursacht werden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Prognose des tatsächlich von den Versicherungsunternehmen zu erwartenden Steueraufkommens nach Maßgabe der bisherigen Rechtslage. Daher ist dieses – rein theoretische – Aufkommen weder bei der Steuerschät­zung noch bei der Haushaltsplanung berücksichtigt worden.

Die Neuregelung führt für das Jahr 2003 voraussichtlich zu Steuereinnahmen in einer Größenordnung von knapp 400 Mio. EUR. In den künftigen Jahren werden Steuereinnahmen im 3stelligen Millionen­bereich erwartet, die aus der Steuerpflicht der Beteiligungs­erträge und Veräußerungsge­winne aus Beteiligungen resultieren. Die Größenordung der Beträge ist natürlich abhängig von der Börsen­entwicklung.

Neue Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherung

Schutz der Versicherungsnehmer

Vorbemerkungen zum besseren Verständnis des nachfolgenden Beispiels.

Die seit 2001 gültige Regelung besagt:

  • Wenn also Börsengewinne oder Börsenverluste selbst NICHT steuerlich berücksichtigt werden, dann wirkt allein der umgekehrte Verstärkereffekt und eventuell sind Steuern zu bezahlen obwohl Verluste auftreten.
  • Eine handelsrechtliche Verarmung führt dazu, dass die BAFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, solche Versicherungsunternehmen aufgrund von Überschuldung zum Schutz der Kunden vor weiteren Verlusten schließen müßte, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde. (Mannheimer Leben war ein solcher handelsrechtlich begründeter Insolvenzfall)