Mit der Schließung von Gasthäusern und Hotels sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wird der Ausbreitung des Covid-19-Virus entgegengewirkt. Das ist schlimm für die Besucherinnen, Besucher und Gäste. Noch schlimmer ist dies für die Unternehmer und Soloselbständigen für die damit erhebliche finanzielle Einbußen verbunden sein können. Mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe, auch Novemberhilfe genannt, will der Bund betroffene kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler unterstützen und Arbeitsplätze sichern.

Die Unternehmen erhalten im Lockdown-Zeitraum November 2020 einen pauschalierten Zuschuss für die betrieblichen Fixkosten in Höhe von bis zu 75 % des Vorjahresumsatzes des Monats November. Diese Regelung wollen wir bis zum 20. Dezember 2021 verlängern. Für junge Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, gilt der Umsatz Oktober 2020 als Bezugsmonat. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

In der Gastronomie ist der Vergleichsumsatz auf die Inhouse-Geschäfte mit dem vollen Steuersatz begrenzt. Im Gegenzug wird der während der Schließung erzielte Außer-Haus- Umsatz nicht auf die Novemberhilfe angerechnet. Bei allen anderen antragsberechtigten Unternehmen werden die aktuell im November erzielten Umsätze auf die Wirtschaftshilfe angerechnet, soweit sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen. Damit soll eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsmonats vermieden werden.

Auf die Novemberhilfe werden auch andere staatliche Förderungen angerechnet, insbesondere das Kurzarbeitergeld für die Belegschaft und die Überbrückungshilfe II.

Die Beantragung der Novemberhilfe ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Antragsberechtigt sind:

  1. Unternehmen, die direkt von der Geschäftsschließung laut Beschluss vom 28. Oktober 2020 betroffen sind
  2. Unternehmen, die indirekt von der Geschäftsschließung betroffen sind, weil sie 80 % ihres Umsatzes mit Unternehmen tätigen, die direkt vom Lockdown betroffen sind
  3. Verbundene Unternehmen, wenn mindestens 80 % des gesamten Verbundumsatzes durch direkt oder indirekt betroffene Unternehmensteile erwirtschaftet werden
  4. Unternehmen, die erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden und vom Lockdown betroffen sind

Es muss sich um kleine oder mittelständische Unternehmen (Beschäftigte ≤ 249 im Jahresdurchschnitt und Bilanzsumme ≤ 43 Mio. Euro oder Umsatzerlöse ≤ 50 Mio. Euro) handeln, die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden.

Die Anträge sind auf einer zentralen Antragsplattform im Onlineverfahren zu stellen. Wie für die Überbrückungshilfen I und II können nicht die Unternehmen, sondern ausschließlich die Steuerberater Anträge stellen. Eine Ausnahme gilt nur für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Novemberhilfe beanspruchen können. Sie dürfen sich selbst in einem speziellen Zertifizierungsverfahren auf der Antragsplattform anmelden.