Persönliche Erklärung nach §31 GO BT des Abgeordneten Lothar Binding

 

Zur 2./3. Lesung über den Entwurf eines Lobbyregistergesetzes
Drucksache 19/22179  am 25.03.2021

 

Auch wer es in grauer Vorzeit nicht wahrhaben wollte – spätestens seit der Gründung von Lobbycontrol, der Initiative für Transparenz und Demokratie e.V., im Jahr 2005 gehört es zum Allgemeinwissen, dass Lobbyismus zwei Seiten hat. Eine gute Seite, wenn es um transparente Informationen und Informant:innen geht, darum bestimmte Sichtweisen und spezielle Interessen unter fachlichen Gesichtspunkten kennenzulernen und eine schlechte Seite, wenn es um Manipulation, Fehlinformation, Egoismus bis hin zu „Provisionen“ oder anderer finanzieller Zuwendungen geht, um bestimmte Meinungsbildungen im Parlament zu befördern oder zu behindern.

Nach vielen Jahren erbitterten Widerstands der Fraktion CDU/CSU, auch der FDP, soll es heute endlich gelingen, ein Lobbyregistergesetz (LobbyRG) zu verabschieden. Obwohl die Konservativen – allen voran das Bundeskanzleramt – die von der SPD-Bundestagsfraktion und den sozialdemokratischen Mitgliedern der Bundesregierung geforderten weitergehenden Maßnahmen bzw. eindeutigere Regelungen verhindert haben, werde ich der vorliegenden Fassung zustimmen. Denn dieses Gesetz ist gleichwohl ein großer Schritt, weil ein Anfang. Bedauerlich ist, dass diese Erkenntnis erst mit der Aufdeckung einiger Skandale gewachsen ist. (Das erinnert ein wenig an den Atomausstieg – es brauchte den Supergau in Fukushima, um zu erkennen wie groß die Gefahr wirklich ist …)

Die Gründe für meine Zustimmung:

Mit dem LobbyRG kommen viele Verbesserungen für die Transparenz der Arbeit von Politikerinnen und Politikern:

  • Die bisherige „öffentliche Liste“ von Verbänden, die (ihre) Interessen gegenüber Bundestag und / oder Bundesregierung vertreten, basiert auf der freiwilligen Eintragung und hat deshalb einen Informationswert nahe Null. Mit dem LobbyRG wird die Eintragung verbindlich und gesetzlich vorgeschrieben – ein Meilenstein des deutschen Parlamentarismus. Die Eintragung unterliegt nicht der sogenannten Diskontinuität, vorgenommene Eintragungen bleiben also über die Wechsel der Legislaturperioden hinweg bestehen und müssen nicht nach jeder Wahl erneuert werden.

 

  • Das LobbyRG definiert eine breite Basis derjenigen, die sich in das Register eintragen müssen: Registrierungspflichtig sind grundsätzlich alle Lobbyist:innen, die Kontakt mit dem Bundestag (MdB, Organe, Fraktionen) oder mit der Bundesregierung (ab Unterabteilungsleitung in Bundesministerien) zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme aufnehmen. Sämtliche Kontaktaufnahmen wie z.B. persönliche Treffen, Briefe, E-Mails und Anrufe führen zur Registrierungspflicht.

 

  • Das LobbyRG enthält umfassende Informationspflichten: Die erforderlichen Angaben betreffen sowohl die Identität und Tätigkeit des Interessenvertreters als auch die Finanzierung der Interessenvertretung. Ein ganz wichtiger Punkt ist, dass Lobbyisten auch ihre Auftraggeber benennen müssen. Die Angaben zur Finanzierung können verweigert werden. Das ist ärgerlich. Allerdings kommen Lobbyist:innen in diesem Fall auf eine „schwarze Liste“, sie erhalten keinen Hausausweis und sie werden nicht mehr zu Öffentlichen Anhörungen des Bundestages eingeladen. Das ist erfreulich.

 

  • Verstöße, also fehlende oder falsche Angaben, werden mit einem Ordnungsgeld bis zu 50.000 Euro sanktioniert. Die Lobbyist:innen erhalten auch in diesem Fall keinen Hausausweis und werden nicht mehr zu Öffentlichen Anhörungen eingeladen.

 

Interessenvertretung ist nicht grundsätzlich verwerflich und ein Bestandteil der Meinungsbildung für Abgeordnete. Sich eine Meinung auf der Grundlage möglichst viele Sichtweisen zu bilden, macht gute Gesetzgebung möglich. Den Interessen einer Lobbygruppe oder eines Lobbyisten zu folgen, führt zu schlechter Gesetzgebung. Die Transparenz über die Entstehung von Meinungen hilft, die Ergebnisse der Gesetzgebungsverfahren zu verstehen und zu begründen. Auch der Einfluss ausländischer Kräfte auf die Gesetzgebung im Deutschen Bundestag würde so deutlich und könnte unterbunden werden.

 

Deshalb ist die offene Darlegung von Kontakten ein guter und wichtiger Schritt, um das durch die aktuellen Korruptionsaffären bei CDU/CSU zerstörte Vertrauen in die Arbeit des Deutschen Bundestages wiederherzustellen. Leider wird Vertrauen in wenigen Minuten zerstört und es braucht lange Zeit, es wieder aufzubauen.

Ob CDU und CSU es ernst meinen mit der Bekämpfung von unguten und – wie wir heute wissen – nicht frei von Egoismus geprägten Vermischungen von Wirtschaft, Verbänden und Politik, wäre leicht zu beweisen, indem sie sich zum Beispiel dem Vorschlag von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht zur Einführung des exekutiven Fußabdrucks anschließen oder ihre Nebeneinkünfte wie von Olaf Scholz gefordert ab dem ersten Cent offenlegen. Was für das Parlament recht ist – Transparenz –, sollte für die Exekutive (also die Regierung, die Ministerien, die Verwaltungen) billig sein. Es muss uns wundern, warum sich CDU und CSU dieser Transparenz so vehement verweigern.

Mit Blick auf die Nebeneinkünfte gilt es den Blick auf den § 44a (1) Satz 1 Abgeordnetengesetz (AbgG)) zu lenken: „Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages“. Für die Zukunft sollte überlegt werden ob „Mittelpunkt der Tätigkeit“ noch der Mittelpunkt sein kann, wenn die Nebeneinkünfte die Diäten als Haupteinkommen deutlich übersteigen. Transparenz ist nicht teilbar.

Berlin, den 25. März 2021