Früher

Es wird eine Sportanlage errichtet. Die Vermietung dieser Sportanlage zerfällt in zwei Teile:

  • umsatzsteuerfreie Vermietung der Grundstücks
  • umsatzsteuerpflichtige Vermietung der Betriebsvorrichtungen (Tennisnetz, Dusche)

Natürlich durfte früher die Vorsteuer nur für den umsatzsteuerpflichtigen Teil geltend gemacht werden. So weit, so gut.

Urteil Bundesfinanzhof

Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31. Mai 2001 (V R 97/98) entschieden, dass bei der Vermietung von Sportanlagen von einer einheitlichen umsatzsteuerpflichtigen Leistung auszugehen ist.

Heute

Es wird eine Sportanlage errichtet.

Die Vermietung dieser Sportanlage ist komplett umsatzsteuerpflichtig und natürlich darf auch die komplette Vorsteuer geltend gemacht werden.

Problem für Altanlagen

Eine Altanlage – erbaut vor dem Urteil – wird vermietet. Nun wird nach dem Urteil die komplette Umsatzsteuer auf die Vermietungsleistungen erhoben, allerdings konnte die Vorsteuer auf die Herstellungskosten früher nur teilweise geltend gemacht werden. Für Altanlagen, die weniger als 10 Jahre betrieben wurden, besteht zwar die Möglichkeit, einen Teil der Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuverlangen, sind die Anlagen allerdings älter als 10 Jahre, gibt es nichts mehr vom Finanzamt zurück. Die gezahlte Umsatzsteuer auf die Herstellungskosten wird dann zum Kostenfaktor. Ergebnis: die Altanlage muß u.U. teurer vermietet werden als die Neuanlage. Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass die Altanlage betriebswirtschaftlich bereits – jedenfalls teilweise – abgeschrieben ist.

Lösung

Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von „Alt-Sportanlagen“.

Danach können die Umsätze aus der Vermietung von Sportanlagen mit Wirkung vom 15. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 – entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofes – weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

Neues Problem??? Neue Lösung??? Perpetuum Problemile…

Mit der Begründung, die Übergangsregelung reiche zeitlich nicht aus und der Beobachtung, dass die derzeitige Konsumzurückhaltung und Sparneigung der Bevölkerung bei vielen Betreibern von Sportanlagen zu finanziellen Engpässen führe hat der Bundesrat am 17. Oktober eine Gesetzesinitiative beschlossen, die auf eine Verlängerung der Übergangsregelung hinausläuft.

Dagegen oder dafür?

Nicht dafür!

Die derzeitige Konsumzurückhaltung und Sparneigung der Bevölkerung könnte bei einigen Betreibern von Sportanlagen zu finanziellen Engpässen geführt haben. Dies ist natürlich kein Spezifikum für Sportanlagen, neu oder alt und es ist zweifelhaft, ob der Weg über die Umsatzsteuer mit dem Ziel, die wirtschaftliche Situation der Unternehmen zu verbessern oder deren Liquiditätsprobleme infolge geringer Frequentierung von Sportanlagen zu beseitigen, der richtige ist. Die Umsatzsteuer ist kein geeignetes Instrument zur Wirtschaftsförderung. Darüber hinaus läßt die Einbindung der Umsatzsteuer in das Gemeinschaftsrecht Förderungsmaßnahmen im Wege der Umsatzsteuer nicht zu.

Der vom Bundesrat vorgeschlagene weiche Übergang vom alten zum neuen Rechtszustand wurde den Betroffenen bereits durch unser Gesetz gewährt. Für eine Umstellung längerfristiger Verträge ist ab Verkündung der Übergangsregelung, 5. September 2002, bis zum 31. Dezember 2003 ausreichend Zeit vorhanden.

Die weitere Verlängerung der Übergangsregelung würde auch unserem Ziel widersprechen, sektorale Sonderregelungen abzubauen um die Gerechtigkeit und Vergleichbarkeit zu erhöhen und das Steuersystem zu vereinfachen.

Last but not least spricht auch der entstehende Steuerausfall – folgten wir dem Vorschlag des Bundesrats – von jährlich 90 Mio. € (Nach internen Ermittlungen des BMF) gegen diesen Vorschlag.

Kleine Erläuterung

Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuer

Ich kaufe einen Bleistift für 10,– €. MwSt (USt.) 1,60 € gehen an das Finanzamt von meinem Lieferanten.

Ich bezahle Kaufpreis 11,60 €, enthält Umsatzsteuer

Bleistift wird gespitzt. Wertsteigerung -> Verkauf für 15,– €

Umsatzsteuer (USt.) 2,40 € gehen von mir an mein Finanzamt

Ich bekomme Verkaufspreis 17,40 €

1,60 € bekomme ich als Vorsteuer vom FA zurück

Ich bezahle also nur 0,80 € das entspricht der „Mehrwertsteuer“, nämlich 16% von 5,– €

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Belastungsneutralität in der Unternehmerkette dazu führt, dass der Endkunde sämtliche Umsatzsteuer bezahlt – der Unternehmer dagegen keine.