Seit dem 1. Januar 2009 gibt es in Deutschland eine Steuer auf Kapitalerträge. Diese Abgeltungssteuer wird direkt von den Kreditinstituten, bei denen Kapitalanlagen gehalten werden, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Steuerabzug ist damit gleich „abgegolten“ und eine gesonderte Veranlagung nicht mehr nötig. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Abgeltungssteuer erhoben.

 Bisher bestand ein Wahlrecht, ob Sie die Kirchensteuer gleich vom Kreditinstitut mit der Abgeltungssteuer abführen lassen oder ob Sie die Kirchensteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erklären. Deshalb konnte die Kirchensteuer bisher nur dann von dem Kreditinstitut einbehalten werden, wenn Sie Ihrem Kreditinstitut hierzu einen Auftrag erteilt hatten.

Das ändert sich zum 1. Januar 2015 und über diese Neuerung wurden Sie in den letzten Monaten von Ihrer Bank schriftlich informiert.

Kirchensteuer_auf_Kapitalertraege